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Pressemitteilung
C-137/09;
Verkündet am:
15.07.2010
Europäischer Gerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht EU-Bürger, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, den Zugang zu Coffeeshops verbieten - also keine absolute Gleichbehandlung!? Titelauswahl: Franz-Anton Plitt, LeipzigLeitsatz des Gerichts: Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, den Zugang zu Coffeeshops verbieten Diese Maßnahme ist erforderlich, um die öffentliche Ordnung vor den durch den Drogentourismus verursachten Störungen zu schützen, und trägt zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen in der Europäischen Union bei Die Coffeeshops in den Niederlanden sind Fast-Food-Einrichtungen, deren Haupttätigkeit jedoch im Verkauf von „weichen Drogen“ wie Marihuana und Haschisch (Cannabisprodukten) besteht. Der Besitz „weicher Drogen“ zum persönlichen Gebrauch ist straffrei gestellt, und ihr Verkauf in Coffeeshops wird von den Behörden geduldet, obwohl er gesetzlich verboten ist. Nach den Richtlinien der Staatsanwaltschaft dürfen in den Coffeeshops aber nicht mehr als 5 g Cannabis pro Person und pro Tag verkauft werden, und der Lagerbestand an Cannabis darf 500 g nicht überschreiten. Außerdem darf der Verkauf von Cannabis keine Belästigungen verursachen. Als Reaktion auf die durch den massiven und wachsenden Andrang von Drogentouristen verursachten Probleme beschloss die Gemeinde Maastricht, den Zugang zu Coffeeshops in den Niederlanden ansässigen Personen vorzubehalten. Herr Josemans betreibt in Maastricht einen Coffeeshop, in dem neben alkoholfreien Getränken und Esswaren „weiche Drogen“ verkauft und konsumiert werden. Im Zuge zweier Polizeikontrollen dieser Einrichtung wurde festgestellt, dass nicht in den Niederlanden ansässigen Unionsbürgern der Zugang zu dieser Einrichtung gestattet worden war. Der Bürgermeister von Maastricht hat diese Einrichtung daher vorübergehend geschlossen. Herr Josemans ging gegen diese Entscheidung gerichtlich vor, und der Raad van State (Niederlande) hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, die nicht in den Niederlanden ansässigen Personen den Zugang zu Coffeeshops verbietet. Generalanwalt Bot weist darauf hin, dass es sich bei Suchtstoffen einschließlich Cannabis nicht um irgendeine Ware handelt und dass ihr Verkauf nicht unter die vom Unionsrecht garantierten Verkehrsfreiheiten fällt, wenn ihr Vertrieb rechtswidrig ist. Nur Suchtstoffe, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden, fallen unter die Vorschriften über den Binnenmarkt. Zur Rechtswidrigkeit des Verkaufs „weicher Drogen“ stellt der Generalanwalt fest, dass diese Tätigkeit, auch wenn sie in den Coffeeshops toleriert wird, in allen Mitgliedstaaten verboten ist. Zudem sind die Kunden der Coffeeshops nicht verpflichtet, das Cannabis an Ort und Stelle zu konsumieren, sondern können es in andere Mitgliedstaaten mitnehmen, wodurch sie sich Strafverfolgungsmaßnahmen wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Betäubungsmitteln aussetzen. Die von der Gemeinde Maastricht erlassene Maßnahme fällt daher nach Ansicht des Generalanwalts nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Dem steht nicht entgegen, dass die Coffeeshops auch erlaubte Verbrauchsgüter wie Esswaren und alkoholfreie Getränke verkaufen, da die Coffeeshops praktisch ausschließlich dem Verkauf und dem Konsum von Cannabis gewidmet sind. Das Unionsrecht erlaubt den Mitgliedstaaten, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich bleiben, zu bestimmen, welche Maßnahmen dafür erforderlich sind. Da der Drogentourismus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Maastricht darstellt, ist der Ausschluss von Gebietsfremden von Coffeeshops eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Einwohner der Gemeinde vor den Störungen, die dadurch verursacht werden. Außerdem stellt der Drogentourismus eine Herausforderung für die innere Sicherheit der Union dar, da er in Wirklichkeit einen internationalen Drogenhandel verschleiert und die organisierte Kriminalität fördert. In diesem Zusammenhang haben sich die Mitgliedstaaten im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verpflichtet, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu bekämpfen. Die von der Gemeinde Maastricht erlassene Maßnahme ist Teil dieses Kampfes und daher auch aufgrund ihres Beitrags zur Aufrechterhaltung der europäischen öffentlichen Ordnung als gültig anzusehen. _______________________________________________________________________ HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet. HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern. Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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